103.1

Statuten der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg (PPSF)

vom 21.01.2013, in Kraft seit 01.01.2014

Artikel Eins Rechtliche Stellung

1 Die Pensionskasse des Personals1 der Stadt Freiburg (die Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt.

2 Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat eine unbestimmte Dauer. Ihr Sitz ist in Freiburg.

Artikel 2 Zweck

Die Pensionskasse gewährt den Arbeitnehmenden, die im Dienste der in Artikel 3 genannten Arbeitgeber stehen, Leistungen bei Pensionierung, Invalidität und Tod.

Artikel 3 Arbeitgeber

1 Arbeitgeber im Sinne der vorliegenden Statuten sind die Stadt Freiburg oder andere Körperschaften, die sich der Pensionskasse angeschlossen haben.

2 Die Aufnahme von Körperschaften zur Versicherung von deren Personal oder von klar festgelegten Kategorien dieses Personals fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes. Sein Beschluss ist vom Gemeinderat zu ratifizieren.

3 Um aufgenommen zu werden, hat die betreffende Körperschaft, ob sie nun öffentlicht-rechtlich oder privatrechtlich ist, eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse zu entfalten. Die Körperschaft und ihr Personal sind allen in den vorliegenden Statuten vorgesehenen Verpflichtungen unterstellt. Grundsätzlich muss ihr ganzes Personal bei der Pensionskasse versichert sein.

4 Die Aufnahmebedingungen jeder Körperschaft werden in einer Vereinbarung festgelegt. Darin werden namentlich die Rechte und Pflichten der Parteien präzisiert, wenn eine angeschlossene Institution aus der Pensionskasse austritt.

Artikel 4 Versicherte

1 Der Arbeitnehmer, der im Dienste eines Arbeitgebers steht, ist obligatorisch bei der Pensionskasse versichert.

2 Die Vorsorgeregelung der Gemeinderäte ist Gegenstand eines besonderen Statuts.

3 Auf Beschluss des Gemeinderates kann das Personal, das befristet oder zur Aushilfe angestellt ist, oder das einen Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % hat, bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden, soweit es die im BVG vorgesehenen Bedingungen für die obligatorische Versicherung erfüllt.

4 Die Personenkategorien, die in Artikel 1 j) BVV2 erwähnt sind, sind nicht versichert.

5 Der Arbeitgeber teilt der Pensionskasse alle Angaben mit, die sie zu ihrer Verwaltung benötigt, insbesondere jene über die Veränderung des Zivilstandes und des Wohnsitzes der Versicherten.

Artikel 5 Vorstand

1 Die Pensionskasse wird durch einen Vorstand verwaltet, der acht Mitglieder umfasst, nämlich:

a) Vier Mitglieder als Vertreter des Arbeitgebers, die vom Gemeinderat ernannt werden, darunter zwei Gemeinderäte und zwei Mitglieder, die der Pensionskasse nicht angehören;

b) Vier Mitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer, die von den aktiven Versicherten gewählt werden. Davon stammen mindestens zwei aus ihren Reihen.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Für eine zweieinhalbjährige Periode ernennt er einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die abwechselnd unter den Vertretern des Arbeitgebers und jenen der Versicherten ausgewählt werden. Fällt das Präsidium auf einen Vertreter des Arbeitge-bers, so stellen die Versicherten den Vizepräsidenten und umgekehrt.

3 Die Modalitäten der Organisation der Pensionskasse werden in einem Reglement festgelegt.

4 Der Verwalter der Pensionskasse nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil2.

5 Die Pensionskasse stellt die Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder sicher, damit diese ihre Aufgaben vollumfänglich erfüllen können.

6 Der Vorstand der Pensionskasse legt seine Organisation frei fest.

Artikel 6 Finanzierungssystem

1 Das Finanzierungssystem der Pensionskasse ist ein gemischtes System, das den Vorgaben der Artikel 72a bis 72e BVG entspricht.

2 Am 1. Januar 2020 muss der Deckungsgard der Gesamtverbindlichkeiten 60% erreichen.

3 Am 1. Januar 2030 muss der Deckungsgrad der Gesamtverbindlichkeiten 75% erreichen.

4 Am 1. Januar 2052 muss der Deckungsgrad der Gesamtverbindlichkeiten 80% erreichen.

5 Im Einvernehmen mit dem für die berufliche Vorsorge anerkannten Experten definiert der Vorstand einen Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 72a BVG, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird. Dieser Plan sieht einen Weg für die Rekapitalisierung vor; er sieht vor, in welchen Bandbreiten er sich bei ungünstigen konjunkturellen Ereignissen zu bewegen hat; zudem sieht er die Einhaltung des Ausgangsdeckungsgrades und der vollständigen Deckung der Verpflichtungen vor, die gegenüber den Rentenempfängern eingegangen wurden.

Artikel 7 Versichertes Gehalt

1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden AHV-Lohn (der massgebende Lohn), abzüglich eines Koordinationsbeitrages. Es wird auf die nächsthöheren 100 Franken aufgerundet. Es kann das Zehnfache des Höchstbetrages gemäss Artikel 8, Abs. 1 BVG nicht überschreiten.

2 Für den massgebenden Lohn wird nur der Teil berücksichtigt, den der Versicherte für die entlöhnten Aufgaben bezieht. Ausgenommen sind Nebenverdienste, Gratifikatio¬nen, Entschädigungen für Überstunden und alle anderen Neben- und Gelegenheitsleistungen wie Familien-, Orts- und Haushaltszulagen. Der massgebende Lohn wird zu Jahresanfang oder für neue Versicherte beim Stellenantritt festgelegt.

Artikel 8 Koordinationsbeitrag

1 Der Koordinationsbeitrag entspricht 40% des massgebenden Lohnes, der zur Berechnung des versicherten Gehalts dient. Dieser Betrag kann aber nicht höher sein als die maximale einfache AHV-Rente.

2 Bei Teilzeitbeschäftigung im Dienste des Arbeitgebers wird der Koordinationsbeitrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gekürzt.

Artikel 93 Beiträge

1 Die Beiträge der Versicherten betragen:

  • 1% des versicherten Gehaltes bis zum 31. Dezember, der auf den 24. Geburtstag der versicherten Person folgt,
  • 10% des versicherten Gehalts ab dem 1. Januar, der auf den 24. Geburtstag der versicherten Person folgt.

2 Die Beiträge der Arbeitgeber betragen:

  • 2% des versicherten Gehaltes bis zum 31. Dezember, der auf den 24. Geburtstag der versicherten Person folgt,
  • 16%4 des versicherten Gehalts ab dem 1. Januar, der auf den 24. Geburtstag der versicherten Person folgt.

Artikel 10 Finanzielles Gleichgewicht

1 Das finanzielle Gleichgewicht der Pensionskasse wird als befriedigend erachtet, wenn die Projektionsberechnungen, die mindestens alle drei Jahre anlässlich der versicherungstechnischen Gutachten erstellt werden, zum Ergebnis gelangen, dass es das Finanzierungssystem erlaubt, den Er-fordernissen zu entsprechen, welche die eidgenössische Gesetzgebung mittel- und langfristig den Vorsorgeinstitutionen auferlegt, die nach dem Grundsatz der Teilkapitalisierung finanziert werden und auf dem Weg der Rekapitalisierung sind.

2 In Absprache mit dem Experten für berufliche Vorsorge trifft der Vorstand jede Massnahme, um das finanzielle Gleichgewicht im Sinne von Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 11 Ausführungsreglemente

Der Vorstand erlässt Ausführungsreglemente, welche namentlich die Berechnung der Leistungen, die Verwaltung, die Finanzierung und die Kontrolle der Pensionskasse sowie die Beziehungen mit den Arbeitgebern, den Versicherten, den Pensionierten und den Anspruchsberechtigten betreffen.

Artikel 12 Auflösung

Die Auflösung der Pensionskasse kann vom Generalrat gemäss geltender Gesetzgebung beschlossen werden.

Artikel 13 Gesetzesvorbehalt

Die eidgenössische Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.

Artikel 14 Garantie

1 Die Stadt Freiburg garantiert die Deckung folgender Leistungen:

a) die Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen,

b) die Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation,

c) die versicherungstechnischen Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.

2 Die Garantie gilt auch für den Teil der Verpflichtungen für Leistungen, die auf der Grundlage der Ausgangsdeckungsgrade, wie in Artikel 72a Abs 1 Lit. b BVG festgelegt, nicht vollständig über die Kapitalisierung finanziert wurden.

3 Diese Garantie gilt auch für den Versichertenbestand der angeschlossenen Körperschaften.

4 Die Gemeindegarantie wird am Schluss der Bilanz der Stadt Freiburg aufgeführt.

Artikel 15 Statutenänderung

1 Der Vorstand kann jederzeit Änderungen der Statuten vorschlagen. Diese unterliegen der Verabschiedung durch den Generalrat auf Vorschlag des Gemeinderates.

2 Jede Statutenänderung wird der Aufsichtsbehörde unterbreitet.

Artikel 16 Inkrafttreten

1 Die Statuten der Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg vom 1. Januar 2006 werden aufgehoben.

2 Die vorliegenden Statuten treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

1 Die benutzte Terminologie betrifft Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

2 Änderung gemäss Beschluss des Generalrates vom 18. Februaru 2019, angenommen durch die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) am 21. Mai 2019, genehmigt durch die Sicherheits- und Justizdirektion am 4. Juni 2019. Inkrafttreten am 1. Januar 2020.

3 Inhalt korrigiert auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für Vorsorgeinstitutionen und Stiftungen (in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 BVG).

4 Änderung gemäss Beschluss des Generalrates vom 18. Februaru 2019, angenommen durch die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) am 21. Mai 2019, genehmigt durch die Sicherheits- und Justizdirektion am 4. Juni 2019. Inkrafttreten am 1. Januar 2020.