120.1

Reglement betreffend die Verwendung einer Videoüberwachungsanlage mit Aufnahmefunktion bei verschiedenen Abfallsammelstellen

vom 09.01.2018, in Kraft seit 11.06.2018

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

Gestützt auf:

-   das Gesetz über die Videoüberwachung vom 7. Dezember 2010 (VidG);

-   Verordnung über die Videoüberwachung vom 23. August 2011 (VidV);

-   das Gesetz über den Datenschutz vom 25. November 1994 (DschG);

-   das Reglement über die Sicherheit der Personendaten vom 29. Juni 1999 (DSR),

Beschliesst:

 

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement findet auf das Videoüberwachungssystem mit Aufnahmefunktion Anwendung, welches abwechselnd bei den fünfzehn Abfallsammelstellen der Stadt Freiburg aufgestellt wird.

2 Das Videoüberwachungssystem, welches Gegenstand dieses Reglements ist, besteht aus einer mobilen Kamera, deren technische Angaben die folgenden sind :

-   Unternehmung: Securiton SA, in Lausanne ;

-   System: SecuriEye M2 mit IPS-Manager-Software ;

-   Mobile Kamera mit Präsenzerkennung und Zoom ;

-   Akku: bis zu 72 Stunden Aufnahme und wiederaufladbar innert sechs Stunden ;

-   Kommunikation: via UMTS, Internet und das private CPN-Netzwerk an einen VPN-Server ;

-   Verknüpfung: 1 portabler PC (Aufnahme und Bearbeitung).

3 Dieses Videoaufnahmesystem hat zum Ziel, Schädigungen des kommunalen Gemeineigentums zu verhindern und zur Verfolgung und Repression solcher strafbaren Handlungen beizutragen.

4 Die Kamera ist abwechselnd bei den betroffenen Sammelstellen in Betrieb, grundsätzlich 24h/24 mittels einem System mit Präsenzerkennung. Die Kamera wird je nach Bedarf an die verschiedenen Sammelstellen versetzt.

Art. 2 Organe und befugte Personen

1 Der Gemeinderat, vertreten durch die Baudirektion, Strasseninspektorat, ist das für das Videoüberwachungssystem zuständige Organ.

2 Folgende Personen dürfen die mittels dem Videoerfassungssystem erfassten Daten einsehen :

     - der Chef des Strasseninspektorats ;

     - der Betriebsverantwortliche der Sammelstele Neigles ;

     - der Gebäudereiniger, welchem diese Aufgabe zugewiesen wurde.

3 Diese Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, bzw. zur Geheimhaltung, verpflichtet.

Art. 3 Zur Verfügung gestellte Daten

1 Bei den Daten, welche von den vorgenannten Personen (vgl. Art. 2) eingesehen werden können, handelt es sich um die von der Videoüberwachungsanlage gesammelten und gespeicherten Bilder.

2 Unter Umständen enthalten die dadurch erfassten Bilder sog. besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 lit. c DSchG ; folglich gilt die besondere Sorgfaltspflicht in Art. 8 DschG.

Art. 4 Datenbearbeitung

1 Die gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des in Artikel 1 Ziffer 3 dieses Reglements festgelegten Ziels verwendet werden.

2 Die zur Einsicht der Daten befugten Personen können jederzeit, insbesondere auch über die Dauer ihrer Amtstätigkeit hinaus, über die von Ihnen angesehenen Daten oder über ihre Handlungen in Bezug auf diese Daten befragt werden.

3 Die gespeicherten Daten müssen spätestens 30 Tage, im Falle der Schädigung einer Person oder des Gemeindevermögens spätestens nach 60 Tagen, vernichtet werden. Ein Vernichtungsprotokoll wird aufbewahrt.

4 Es kann ein Ausdruck oder Kopien erstellt werden ; diese müssen jedoch in den gleichen Fristen wie die Originale vernichtet werden. Ein Kopierprotokoll wird aufbewahrt.

5 Die Kommerzialisierung eines allfälligen Ausdrucks oder allfälliger Reproduktionen ist verboten.

6 Jegliche Bekanntgabe der Daten ausserhalb des rechtlichen Rahmens (Art. 4 Abs. 1 lit. e VidG) ist verboten.  

Art. 5 Sicherheitsmassnahmen

1 Elektronische Daten werden durch das für die Datei zuständige Organ folgendermassen geschützt :

-   eine persönliche Zugriffsbewilligung (Passwort) wird den Mitarbeitern ausgestellt, für welche ein Zugriff aufgrund ihrer Funktion nötig ist ;

-   die Inhaber einer persönlichen Bewilligung erhalten ein Passwort, welches sie regelmässig ändern ;

2 Sämtliche auf einem System oder einer elektronischen Anwendung vorgenommenen Betätigungen werden zum Zweck der Kontrolle und der Rekonstruktion automatisch gespeichert und erfasst. Der Gebäudereiniger führt ein Journal mit den Betätigungen, in welchem das Datum, der Name des Betätigenden und ein Beschrieb der Betätigung aufgeführt sind. Betätigende Personen, welche nicht in Art. 2 Abs. 2 aufgeführt sind, haben keinen Zugang zu den gespeicherten Daten.

3 Bei Daten, welche als besonders schützenswert im Sinne von Art. 3 lit. c DSchG gelten, ist der Zugriff folgendermassen zu schützen : Identifizierung auf dem Server (portabler PC) mittels Passwort und Verzeichnis auf dem Server der Stadt Freiburg, wobei der Zugriff ausschliesslich den in Art. 2 Abs. 2 aufgeführten Personen erlaubt ist.

4 Die gespeicherten Bilder müssen in der Schweiz auf einem selbständigen physischen Träger ohne Fernzugriff (kabelloses Netzwerk oder Internet) gespeichert werden.  

5 Jegliche Bearbeitung von Daten erfordert ein schriftliches Bewilligungs-gesuch, welches vom Chef des Strasseninspektorates bewilligt wurde.

Art. 6 Gebrauch der mobilen Kamera und Signalisierung

1 Der Gebrauch der mobilen Kamera ist auf das notwendige Mass zu beschränken.

Die mobile Kamera ist so zu installieren, dass private Häuser oder Wohnblöcke nicht gefilmt werden. Zu diesem Zweck wird ein System zur Unkenntlichmachung der Bilder installiert. Die Position und der Bildwinkel werden bei jedem genehmigten Ort identisch sein.

 2 Auf das Vorhandensein einer Kamera wird durch ein Schild bei der Sammelstelle hingewiesen, auf welchem die sich in dem überwachten Bereich befindenen Personen mittels einem Piktogramm auf das Vorhandensein der Anlage aufmerksam gemacht werden und auf welchem die für das System verantwortliche Person aufgeführt ist. 

Art. 7 Interne Kontrollmassnahmen

1 Der zuständige Gebäudereiniger, und je nach Bedarf auch die Unternehmung Securiton SA, führen regelmässig eine technische Kontrolle der Anlage sowie eine Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen durch.

2 Dabei ist insbesondere die Ausrichtung der Kamera, die Einhaltung der Programmierung (Uhrzeiten) sowie die Signalisierung der Kamera zu überprüfen.

3 Vor dem Anbringen der Kamera ist beim Chef des Strasseninspektorats ein Protokoll zur Genehmigung einzureichen, in welchem der Plan der Installation, der überwachte Bereich, die Daten sowie die Absicht aufgeführt sind und welches vom für die Anlage zuständigen Gebäudereiniger unterschrieben sein muss.

Art. 8 Allgemeine Kontrolle

1 Der Oberamtmann übt eine allgemeine Kontrolle über die Viedoüber-wachungsanlagen aus.

2 Im Übrigen sind die Kontrollen des oder der kantonalen Datenschutz-beauftragten vorbehalten.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Oberamtmann in Kraft.