201.2

Gemeindereglement über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter

vom 06.12.1999 und 12.02.2001, in Kraft seit 01.01.2000

Der Generalrat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • die Verordnung des Bundes vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);
  • das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG);
  • das Gesetz vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (BEG);
  • das Ausführungsreglement vom 25. November 1996 zum Gesetz vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (BER);

beschliesst :

Art. 1 (Zweck Art. 1 BEG)

Das vorliegende Reglement bezweckt die Umsetzung auf Gemeindegebiet der kantonalen Gesetzgebung über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter und den Erlass zusätzlicher Bestimmungen auf diesem Gebiet.

Art. 2 Definition (Art. 2 BEG)

1 Betreuungseinrichtungen von Kindern im Vorschulalter sind Institutionen, die vom Kanton ermächtigt sind, Kinder im Vorschulalter aufzunehmen, und die den anderen gesetzlichen Anforderungen sowie den Bestimmungen des vorliegenden Reglementes entsprechen.

2 Institutionen, die in Freiburg wohnhafte Kinder im Schulalter tagsüber annehmen, können nach freiem Ermessen des Gemeinderates ebenfalls dem vorliegenden Reglement unterstellt werden, das analog anzuwenden ist.

Art. 31 Gewährung von Beiträgen (Art. 2 und Kap. 2 BEG)

1 Die von Art. 2 betroffenen Institutionen können auf Gesuch hin einen Gemeindebeitrag erhalten, der ihr Defizit teilweise oder ganz deckt. Letzteres ergibt sich nach Abzug der Überweisung einer auf der Grundlage des Bruttoeinkommens berechneten Beteiligung der in Freiburg wohnhaften Eltern oder gesetzlichen Vertreter sowie nach Abzug allfälliger kantonaler und Bundessubventionen oder anderer Einkünfte.

2 Um in den Genuss eines Beitrages zu kommen, müssen die Institutionen zudem folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

a) im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung sein;

b) Artikel 2 des BEG entsprechen;

c) gemäss Artikel 9, Absatz 3, eine Vereinbarung mit der Gemeinde abschliessen;

d) dem Gemeinderat jährlich das Budget, die Jahresrechnung, die gemäss einem vom Gemeinderat beschlossenen Kontenplan erstellt wurde, und den Tarif der Elternbeiträge zur Genehmigung unterbreiten sowie einen Tätigkeitsbericht vorlegen;

e) eine Buchhaltung führen.

Art. 4 Andere Beiträge

1 Für Kinder im Vorschulalter, die in Freiburg wohnhaft sind, können die in Artikel 3 vorgesehenen Beiträge an Institutionen gewährt werden, die sich ausserhalb des Gemeindegebietes befinden. Die Fälle werden in der Regel mit einer Vereinbarung geregelt.

2 Wenn die Institution Kinder aufnimmt, die in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind, informiert sie den Gemeinderat rechtzeitig. Bis zur Höhe des Selbstkostenpreises kann dieser je nach Wohnort unterschiedliche Tarife verlangen. Die Fälle werden in der Regel mit Vereinbarungen geregelt, die sich gegebenenfalls auf Gegenseitigkeit abstützen.

Art. 5 Kürzung, Verweigerung und Rückvergütung der Beiträge

1 Die Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn die Institution:

a) sich nicht an die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung oder des vorliegendes Reglementes, an die Weisungen und Beschlüsse, die in Anwendung der erwähnten Bestimmungen oder anderer Bestimmungen getroffen werden, namentlich was die Aufnahme von Pflegekindern anbelangt, hält;

b) ihre Verpflichtungen nicht einhält;

c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr erfüllt, die zur Gewährung und zur Verwendung der Beiträge festgesetzt wurden;

d) ihre Kosten mit anderen Mitteln deckt;

e) ungenaue und unvollständige Auskünfte erteilt hat oder sich weigert, die verlangten Auskünfte zu erteilen;

f) Betreuungsplätze anbietet, obwohl deren Zahl in den bereits anerkannten Institutionen ausreicht;

g) den von den Statuten oder von der Gemeinde festgesetzten Zweck umgeht.

2 Der Gemeinderat kann die Beiträge auch dann kürzen oder verweigern, wenn die Institution ihre Finanzlage aus Nachlässigkeit verschlimmert hat.

3 Der Gemeinderat kann die Rückzahlung eines Teils oder aller ausbezahlten Beiträge verlangen. Artikel 10 bleibt vorbehalten.

Art. 6 Gesuche

1 Jedes Beitragsgesuch ist an den Gemeinderat zu richten und alle notwendigen Dokumente sind beizulegen.

2 Der Gemeinderat kann zudem alle zweckdienlichen Belege einfordern.

Art. 7 Kontrollen

Der Gemeinderat führt alle Kontrollen durch, die er für die Funktionsweise der Institutionen als notwendig erachtet. Er kann hiezu alle zweckdienlichen Belege einfordern.

Art. 8 Aufgabe der Tätigkeit

Wenn die Institution ihre Tätigkeit einstellt, informiert sie den Gemeinderat.

Art. 9 Umsetzung

1 Der Gemeinderat wird mit der Umsetzung des vorliegenden Reglementes betraut.

2 Gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden kann der Gemeinderat alle oder einen Teil seiner Kompetenzen an eine Dienststelle seiner Verwaltung übertragen.

3 Der Gemeinderat schliesst mit den zugelassenen Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden Vereinbarungen ab, dies wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden.2

4 Die Entscheide des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Dienststelle können an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein, die den Eigenheiten des Falles Rechnung tragen.

Art. 10 Vollstreckungsmassnahmen

Bei Nichtbeachtung des vorliegenden Reglementes kommen die in den Artikel 70 ff. des VRG vorgesehenen Vollstreckungsmassnahmen zur Anwendung.

Art. 113

Das vorliegende Reglement setzt das Reglement vom 25. Oktober 1993 über die Beitragsgewährung an Institutionen, die Kinder im Vorschulalter aufnehmen, ausser Kraft.

Art. 123 Inkraftsetzung

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Reglementes.4

Art. 133

Gemäss Artikel 52 GG kann gegen dieses Reglement das Referendum ergriffen werden.

1 Art, 3 Abs. 2, Buchstaben a und c wurde an der Generalratssitzung vom 12. Februar 2001 geändert. Die früheren Buchstaben c und d wurden dabei versetzt.

2 Art. 9 Abs. 3 wurde an der Generalratssitzung vom 12. Februar 2001 geändert.

3 Der frühere Art. 11 (angenommen an der Generalratssitzung vom 6. Dezember 1999) wurde an der Sitzung vom 12. Februar 2001 aufgehoben. Die Nummerierung dieses Artikels wurde entsprechend angepasst.

4 Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001 (Beschluss des Gemeinderates vom 13. März 2001).