200.1

Schulreglement für die Primarschule der Stadt Freiburg

vom 30.05.2018, in Kraft seit 16.01.2019

Der Generalrat der Stadt Freiburg

Gestützt auf :

  • das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) (SGF 411.0.1);
  • das Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) (SGF 411.0.11);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1);
  • das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG) (SGF 140.11);
  • die Verordnung vom 19. April 2016 über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule (SGF 411.0.16);
  • die Botschaft des Gemeinderates Nr. 27 vom 10. April 2018;
  • den Bericht der Finanzkommission;
  • den Bericht der Spezialkommission,

Verabschiedet die folgenden Bestimmungen :

Kapitel 1 : Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand  

Das vorliegende Reglement legt die Fuktionsweise und die Leitung der Primarschule der Gemeinde Freiburg fest, welche einen Schulkreis bildet.

Kapitel 2 : Schülertransporte und Langsamverkehr

Art. 2 Schülertransporte (Art. 17 SchG und 10 bis 18 SchR)

1 Der Gemeinderat stellt jedem Schüler und jeder Schülerin, der/die in der Stadt wohnhaft ist, ein Jahresabonnement der öffentlichen Verkehrsbetriebe zur Verfügung, welches das Gemeindegebiet abdeckt.

2 Wenn der Schüler oder die Schülerin sich wegen der Länge oder der Gefährlichkeit der Wegstrecke nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad oder mit ÖV zur Schule oder zu einem anderen Unterrichtsort begeben kann, organisiert der Gemeinderat Schülertransporte im Sinne der Schulgesetzgebung.

3 In Fällen, in denen die Organisation eines Gruppentransportes nicht durchführbar ist, entschädigt die Gemeinde die Eltern für die Benützung ihres Fahrzeuges. Die Entschädigung umfasst die Verschiebungsdauer und wird gemäss Anhang II des Reglementes vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal festgelegt.

Art. 3

Um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zu gewährleisten, unterstützt die Gemeinde eine Politik des Langsamverkehrs finanziell und mit Sensibilisierungsaktionen.

Kapitel 3: Schulfreie Wochentage und –halbtage sowie Unterrichtszeit

Art. 4 Schulfreie Wochentage und –halbtage sowie Unterrichtszeit (Art. 20 SchG und Art. 30, 31 und 35 SchR) 

1 Die schulfreien Wochentage und –halbtage sind die folgenden:

a) für die Schülerinnen und Schüler der 1H : Montag Nachmittag, Dienstag, Mittwoch Nachmittag, Donnerstag Vormittag, Freitag Nachmittag

b) für die Schülerinnen und Schüler der 2H : Mittwoch, Donnerstag Nachmittag

c) für die Schülerinnen und Schüler der 3H : Dienstag oder Donnerstag Vormittag (die Hälfte der Klasse hat jeden Dienstag Vormittag und die andere Hälfte jeden Donnerstag Vormittag frei), Mittwoch Nachmittag

d) für die Schülerinnen und Schüler der 4H : Dienstag oder Donnerstag Nachmittag (die Hälfte der Klasse hat jeden Dienstag Nachmittag und die andere Hälfte jeden Donnerstag Nachmittag frei), Mittwoch Nachmittag

e) für die Schülerinnen und Schüler von 5H bis 8H : Mittwoch Nachmittag

2 Die Unterrichtszeiten werden den Eltern schriftlich mitgeteilt, wenn möglich vor Beginn der Schulferien.

Kapitel 4 : Kostenbeteiligungen

Art. 5 Rücksichtnahme auf Material, Mobiliar, Räume und Einrichtungen sowie auf den Schulbus (Art. 57 Abs. 5 und 64 Abs. 4 SchR)

Der Gemeinderat kann die Entschädigung für jeden Schaden verlangen, welcher von den Schülerinnen und Schülern vorsätzlich oder fahrlässig am Material, Mobiliar, an den Lokalen und Einrichtungen sowie am Schulbus verursacht wurde.

Art. 6 Beteiligung an Kosten der Mahlzeit bei gewissen Schultätigkeiten          

1 Zur Deckung der Kosten für Mahlzeiten ihrer Kinder bei gewissen Schultätigkeiten wie Sporttage, kulturelle Tätigkeiten, Ausflüge und Lager kann von den Eltern eine Beteiligung verlangt werden.

2 Diese Beteiligung wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie beträgt im Maximum 16 Franken pro Tag und Schüler/in. 

Art. 7 Bestellung von Schulmaterial (Art. 57 Abs. 2 Lit. d SchG)

1 Der Gemeinderat legt das Globalbudget für den notwendigen Schulbedarf und das Material fest.

2 Er erteilt den Schulleiterinnen und Schulleitern die Kompetenz zur Bestellung des notwendigen Schulbedarfs.

Art. 8 Gebührentarif (Art. 10 Abs. 3 GG)     

Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für Abgaben und Beteiligungen, wie sie in den im vorliegenden Reglement festgesetzten Höchstgrezen für jeden Gebührentyp vorgesehen sind.

Kapitel 5: Elternrat und Unterelternrat

Art. 9 Elternrat (Art. 31 SchG und Art. 58 bis 61 SchR)

a) Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder
1 Die Stadt Freiburg verfügt über einen Elternrat, in dem Vertreterinnen bzw. Vertreter jedes Schulhauses Einsitz nehmen.

2 Der Elternrat setzt sich wie folgt zusammen:

  • 17 Eltern;
  • ein/e Vertreter/in der Elternvereinigung der Stadt Freiburg und des Vereins Schule & Elternhaus Sektion Stadt Freiburg;
  • die neun Schulleiter/innen;
  • zwei Lehrpersonen (eine französisch-, die andere deutschsprachig);
  • den Gemeinderat, die Gemeinderätin – Direktor/in.

3 Grundsätzlich hat jedes Schulhaus Anrecht auf einen Vertreter, bzw. eine Vertreterin der Eltern. Die Schulhäuser mit mehr als 400 französischsprachigen Schülerinnen, bzw. Schülern (Jura, Vignettaz und Schönberg) haben Anrecht auf drei Vertreterinnen, bzw. Vertretern. Auf dieser Grundlage sind die Vertreterinnen, bzw. Vertreter der Eltern wie folgt aufgeteilt:

  • Burg, Neustadt, Pérolles und Villa Thérèse: 4 französischsprachige Vertreter/innen;
  • Jura, Vignettaz und Schönberg (mehr als 400 französischsprachige Schüler/innen): 9 französischsprachige Vertreter/innen;
  • Au, Jura, Vignettaz und Schönberg: 4 deutschsprachige Vertreter/innen.

4 Jeder Unterelternrat (Art 12 ff.) bezeichnet seine/n Vertreter/in oder seine Vertreter/innen im Elternrat. Bei Vakanz in einem Unterelternrat bezeichnet der/die Schulleiter/in eine/n Vertreter/in der Eltern. Wenn die Zahl der Kandidatinnen bzw. Kandidaten im Elternrat höher ist als die verfügbaren Plätze wird namentlich der ausgewogenen Vertretung der Unterrichtszyklen eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

5 Die Lehrpersonen bezeichnen unter sich die Vertreterin, bzw. den Vertreter.

6 Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder des Elternrates.

Art. 10.

b) Amtsdauer

1 Die Eltern und die Vertreterin, bzw. der Vertreter der Lehrpersonen werden für eine Amtsdauer von drei Jahren ernannt, die zweimal erneuert werden kann.

2 Der Elternteil, der kein Kind mehr hat, welches das Schulhaus besucht, das er vertritt, verliert demzufolge seine Mitgliedschaft im Rat. Gemäss dem in Artikel 9, Absatz 4 vorgesehenen Verfahren wird ein neues Mitglied bezeichnet, das dann vom Gemeinderat ernannt wird.

Art. 11

c) Aufgaben

1 Der Elternrat behandelt Themen, welche alle Schulhäuser betreffen. Er dient als Ort des Austauschs zwischen den verschiedenen Unterelternräten.

2 Der Elternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskussion von Vorschlägen betreffend die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sowie über das Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler und deren Lernbedingungen. Bei schulischen Angelegenheiten von allgemeiner Tragweite, welche die einzelnen Schulhäuser betreffen und bei denen die Zuständigkeit und die Meinung der Eltern wichtig ist, wird der Elternrat von den zuständigen Behörden beigezogen. Der Elternrat hat in schulischen Angelegenheiten keine Entscheidungskompetenz.

Art. 12

d) Organisation

1 Der Elternrat bezeichnet selber seine Präsidentin, bzw. seinen Präsidenten und seine/n Sekretär/in. Das Schulamt übernimmt die Kosten des Sekretariats (Einberufung, Protokollführung) und das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Elternrates.

2 In Zusammenarbeit mit dem Sekretär, bzw. der Sekträrin stellt die Präsidentin, bzw. der Präsident die Arbeitsplanung sicher, beruft die Sitzungen ein, schlägt die Tagesordnung vor und leitet die Verhandlungen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt. In der Regel bis 30 Tage vor der Sitzung können die Mitglieder ein Thema für die Tagesordnung vorschlagen.

3 Der Elternrat versammelt sich mindestens zweimal im Schuljahr. Er wird zudem einberufen, wenn wichtige Themen anstehen oder wenn sieben Eltern-Mitglieder dies verlangen.

4 Er kann über die eingebrachten Vorschläge nur abstimmen, wenn die Mehrheit der Eltern, die Schüler/innen vertreten, anwesend ist.

5 Der Elternrat führt ein Protokoll über seine Versammlungen, in dem mindestens die anwesenden Mitglieder, die besprochenen Angelegenheiten, die Beschlüsse sowie das Ergebnis der allfälligen Abstimmungen aufgeführt sind. Die Protokolle sind vertraulich (Art. 29 Abs. 1 Lit. b des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten: SGF 17.5: InfoG). Der Elternrat legt allerdings fest, welche Informationen dem Unterelternrat übermittelt werden können.

6 Er kann Fachleute oder in der Schule tätige Berufspersonen zu den Sitzungen einladen. Er kann auch eine Delegation von Schüler/innen einladen, um sie über Themen anzuhören, die sie speziell betreffen, und ihre Vorschläge prüfen.

7 Im Übrigen organisiert sich der Elternrat selber und kann sich ein internes Reglement geben.

Art. 13 Unterelternrat (Art. 31 SchG und Art. 58 bis 61 SchR)

a) Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder

1 Grundsätzlich verfügt jedes Schulhaus über einen Unterelternrat. An den Standorten mit einer französischsprachigen und einer deutschsprachigen Schule hat jede Anrecht auf ihren eigenen Unterelternrat.

2 Jeder Unterelternrat umfasst 11 Personen, nämlich die Schulleiterin, bzw. den Schulleiter, eine Lehrperson pro Zyklus und in der Regel einen Elternteil pro Stufe.

3 Für die Bildung des Unterelternrates organisiert die Schulleiterin, bzw. der Schulleiter, in Absprache mit dem Schulamt, die Ernennung der Elternvertreter/innen, was entweder bei einer Zusammenkunft der Eltern geschieht oder mit einer Information, die allen Eltern zugestellt wird; er/sie organisiert auch die Ernennung der Vertreter/innen der Lehrpersonen, welche diese unter sich vornehmen. Anschliessend organisiert der Unterelternrat die Ernennung seines Mitgliedes im Elternrat.

Art. 14

b) Amtsdauer

1 Die Eltern werden für eine Amtsdauer von drei Jahren ernannt, welche zweimal erneuert werden kann.

2 Der Elternteil, der kein Kind mehr hat, welches das Schulhaus besucht, das er vertritt, verliert demzufolge seine Mitgliedschaft. Die Präsidentin, bzw. der Präsident organisiert den Ersatz.

Art. 15

c) Organisation

Jeder Unterelternrat wird von einem Elternteil präsidiert. Im Übrigen organisiert er sich eigenständig.

Art. 16

d) Rolle

1 Der Unterelternrat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Diskussion über Vorschläge zwischen Eltern und dem entsprechenden Schulhaus. Er vertritt die Anliegen der Eltern sowie die Interessen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen. Der Unterelternrat wird weder über Einzelfälle informiert noch befasst er sich mit solchen.

2 Er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern.

3 Der Unterelternrat kann Aufgaben übernehmen, die das Schulleben beteffen. Er kann in Absprache mit der Schulleitung verschiedene Aktionen oder Aktivitäten organisieren, an denen er teilnimmt.

Kapitel 6: Besondere finanzielle Unterstützung der Gemeinde

Art. 17

Die Gemeinde unterstützt finanziell die zweisprachigen Klassen und andere Projekte, welche das Erlernen der Partnersprache fördern.

Art. 18

Die Gemeinde ermutigt die Schulen bei der Organisation von schulischen Tätigkeiten wie Ausflügen, Schulreisen, Landschulwochen, thematischen Wochen, Studienreisen, Lagern sowie kulturellen und Sporttagen und unterstützt diese finanziell und logistisch.

Kapitel 7: Hausaufgabenbetreuung

Art. 19 Hausaufgaben-betreuung (Art. 127 SchR)                           

1 Der Gemeinderat setzt die Modalitäten der Hausaufgabenbetreuung fest und achtet dabei darauf, dass die Infrastrukturen, namentlich die Grösse der Klassenzimmer, eine optimale Schularbeit ermöglichen.

2 Für diese Dienstleistung wird von den Eltern keine finanzielle Beteiligung verlangt und die Einschreibung ist für alle Schülerinnen und Schüler garantiert.

Kapitel 8: Schulgelände

Art. 20 Schulgelände (Art. 94 SchG und Art. 122 SchR)                 

1 Das Schulgelände eines bestimmten Schulhauses besteht aus den für die Schülerinnen und Schülern bestimmten Gebäuden, den Schulhöfen und Pausenplätzen. Dieses Schulgelände begrenzt den Bereich, in dem die Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit unter der Verantwortung der Schule stehen.

2 Der Schulweg gehört nicht zum Schulgelände.

3 Das Schulgelände jedes Schulgebäudes wird in dessen Reglement festgelegt. Dieser Perimeter wird vorgängig dem Schulamt zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel 9 : Richtplan der schulischen Infrastrukturen

Art. 21

1 Der Richtplan der schulischen Infrastrukturen wird dem Generalrat zu Beginn jeder Legislatur gleichzeitig mit dem Legislaturprogramm unterbreitet.

2 Der Richtplan der schulischen Infrastrukturen wird aktualisiert und dem Generalrat bei der Bilanz zur Legislatur-Halbzeit vorgelegt.

Art. 22

Aus Sicherheitsgründen und Überlegungen betreffend die Nähe sowie zum Wohlbefinden der Kinder achtet die Gemeinde in Absprache mit der EKSD darauf, auf einem Schulstandort nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zu konzentrieren.

Kapitel 10: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 23 Rechtsmittel (Art. 89 SchG und Art. 153 GG)                     

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung des vorliegenden Reglementes zuständig. Er kann dem Schulamt der Stadt Freiburg sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern die Zuständigkeit delegieren, Entscheide zu fällen.

2 Gegen jeden Entscheid, der in Anwendung dieses Reglementes getroffen wurde, kann innert 30 Tagen ab dessen Eröffnung Einsprache beim Gemeinderat eingereicht werden.

3 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen ab dessen Eröffnung Beschwerde beim Oberamt eingereicht werden.

Art. 24 Schlussbestimmungen

1 Das Reglement der Kindergärten und Primarschulen der Stadt Freiburg vom 12. Februar 2001 wird aufgehoben.

2 Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport in Kraft.

3 Das vorliegende Reglement und der in Artikel 8 erwähnte Tarif werden auf der Internet-Seite der Gemeinde veröffentlicht. Sie werden ebenfalls der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und auf Verlangen den Eltern abgegeben.

4 Das von der Schulleiterin, bzw. vom Schulleiter erstellte Schulhausreglement wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Gemeinde veröffentlicht.

Art. 25 Referendum

Gemäss Artikel 52 GG kann gegen das vorliegende Reglement das Referendum ergriffen werden.