411.21

Verwaltungsreglement Betreffend die Gebührenerhebung für den Gebrauch der Öffentlichen Sachen der Gemeinde

vom 29.08.1989, in Kraft seit 01.09.1989

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf :

  • das Reglement vom 21. November 1988 betreffend die Gebühren für den Gebrauch der öffentlichen Sachen der Gemeinde  (nachfolgend : RGG);
  • das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden, im Besonderen seine Artikel 61 Abs. 3 und 84 Abs. 3 (nachfolgend : GG);

beschliesst :

Artikel eins Reklameschilder (Art. 1 RGG)

1 Für Reklameschilder ist ein Bewilligungsgesuch an die Baudirektion zu richten, dies nach einer zu diesem Zweck festgelegten Vorgehensweise.

2 Die Gebühr für den Gebrauch der öffentlichen Sachen wird in der Stellungnahme zur Bewilligung von der Baudirektion festgesetzt.

3 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Stadtkasse, die ebenfalls die periodischen Verrechnungen vornimmt.

Art. 2 Vorstehende Bauten und einmalige Gebühren (Art. 1 und 2 RGG)

1 Die erstmals zu entrichtende Gebühr für vorstehende Bauten sowie die einmalige Gebühr im Sinne von Art. 2 RGG werden von der Baudirektion in der Baubewilligung angegeben.

2 Diese Gebühren werden gleichzeitig mit den Gebühren und Abgaben für das Baubewilligungsverfahren an die Stadtkasse überwiesen.

3 Wenn gemäss Baurecht für die Änderung eines Übergriffs auf öffentlichen Grund keine Baubewilligung nötig ist, braucht es für diese Änderung des Gebrauchs der öffentlichen Sachen trotzdem im Voraus einen Beschluss der Baudirektion.

4 Die Baudirektion legt eine neue Gebühr fest, die der Änderung des Übergriffs auf öffentlichen Grund Rechnung trägt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Stadtkasse.

5 Die Gebühr für vorstehende Bauten wird periodisch von der Stadtkasse in Rechnung gestellt.

Art. 3 Unterirdischer Gebrauch der öffentlichen Sachen (Art. 1 RGG)

1 Ist der Gebrauch der öffentlichen Sachen unterirdisch, namentlich durch Tanks und Räume, braucht es hiezu im Voraus eine Bewilligung der Baudirektion.

2 Die Baudirektion legt die Gebühr fest.

3 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Stadtkasse.

Art. 4 Verankerungen und Leitungen (Art. 3 und 4 RGG)

1 Für Verankerungen, Schlitzwände aus Stahlbeton und andere ähnliche unterirdische Bauelemente, sowie für Leitungen, die öffentlichen Grund benützen, braucht es im Voraus eine Bewilligung der Baudirekion.

2 Die Baudirektion legt die Gebühr fest.

3 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Stadtkasse.

Art. 5 Baustellen

1 Für Baustelleneinrichtungen auf öffentlichem Grund ist ein Bewilligungsgesuch an die Baudirektion zu richten, dies nach einer zu diesem Zweck festgelegten Vorgehensweise.

2 Auf der Grundlage der von der Baudirektion gelieferten Angaben setzt die Direktion der Ortspolizei periodisch die geschuldeten Gebühren auf den Gebrauch der öffentlichen Sachen fest.

3 Die Rechnungsstellungen erfolgen durch die Stadtkasse.

Art. 6 Verkäufsstände von Geschäften, Terrassen von Cafés (Art. 1 RGG)

1 Für den Gebrauch von öffentlichen Sachen durch Verkaufsstände von Geschäften oder Terrassen von Cafés sowie für anderweitigen, zeitlich befristeten Gebrauch öffentlichen Grundes braucht es im Voraus eine Bewilligung der Direktion der Ortspolizei.

2 Die Direktion der Ortspolizei legt die Gebühr fest.

3 Die Rechnungsstellungen erfolgen durch die Stadtkasse.

Art. 7 Überwachung

1 Beamte der Stadt kontrollieren beim Aufstellen und bei Änderungen die mobilen Einrichtungen, die auf öffentlichem Grund stehen (Art. 5 und 6). Bei Bedarf können sie die technischen Dienste der Baudirektion um ihre Mitarbeit bitten.

2 Zudem kontrollieren sie periodisch alle Einrichtungen, die auf öffentlichem Grund stehen, und melden den betroffenen Direktionen jede Unregelmässigkeit, die sie festgestellt haben.

3 Jedes Mal informieren sie die Stadtkasse und die betroffenen Direktionen.

4 Bei ihrer Einrichtung und bei ihrer Änderung lässt die Baudirektion zudem durch ihre Dienststellen den Gebrauch der öffenlichen Sachen kontrollieren, der in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Die Stadtkasse wird von ihr darüber informiert.

Art. 8 Allgemeine Berechnungsrichtlinien

1 Für den Fall, dass der Gebrauch der öffentlichen Sachen einen Teil eines Verkehrsweges betrifft und dass dadurch ein grösserer Teil der Spur unbrauchbar oder schwierig begehbar ist, bezieht sich der Übergriff auf den öffentlichen Grund auf diesen erweiterten Teil des  Verkehrsweges. Bei der Berechnung der Gebühr ist dieser massgebend.

2 Handelt es sich beim Übergriff auf öffentlichen Grund um Baustellen, wird die für die Berechnung massgebende Grösse auf den tieferen m2 abgerundet.

Art. 9 Rechtsweg (Art. 7 RGG)

1 Gegen die Rechnungen für die Gebühren des Gebrauchs der öffentlichen Sachen kann innert 30 Tagen ab deren Mitteilung Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

2 Die Entscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen ab deren Mitteilung bei der kantonalen Steuerrekurskommission mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 10 Einsicht ins Reglement

Wer ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, kann im Stadtsekretariat Einsicht in das vorliegende Reglement nehmen (Art. 84 Abs. 3 GG).

Art. 11 Inkraftsetzung

Das vorliegende Reglement tritt am 1. September 1989 in Kraft.